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 Verband
zur Pflege der Traditionen der
Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der DDR e.V.

S a t z u n g
 vom 26. 01. 2013
geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.10.2021

 

§ 1 Name und Sitz des Verbandes, Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt den Namen „Verband zur  Pflege der Traditionen der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der DDR e.V.“

(2) Der Verband hat seinen Sitz in 15344 Strausberg. Er wurde am 09.08.2013 unter dem Aktenzeichen VR 6066 VR in das Vereinsregister beim Amtsgericht / Registergericht Frankfurt/Oder eigetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Selbstverständnis und Grundsätze

(1) „Der Verband zur Pflege der Traditionen der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der DDR“ versteht sich als ein parteipolitisch unabhängiger, demokratischer, antifaschistischer und antimilitaristischer Verband zur Pflege der revolutionären und humanistischen Traditionen der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der DDR

(2) Der Verband ist dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.

(3) „Der Verband zur Pflege der Traditionen der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der DDR“ sieht die historischen Wurzeln der Nationalen Volksarmee in den Kämpfen und im Wirken der Ideen und Bewegungen, sozialen Gruppen und Persönlichkeiten, die sich für den Progress der Geschichte, für Demokratie und Humanität sowie für eine Erneuerung der gesellschaftlichen Ordnung eingesetzt haben.
Dazu gehören u.a., die Erhebung der Bauern unter Thomas Münzer, die Rebellion der Kommunarden in Paris, das Wirken der preußischen Reformer, die Revolte der Bürger 1848, der Kieler Matrosenaufstand, der Kampf der spanischen Interbrigadisten gegen Franco, der illegale Widerstand gegen das Hitlerregime, die Arbeit des Nationalkomitees Freies Deutschland und der Kampf der Antihitlerkoalition, insbesondere der Sowjetarmee, bei der Zerschlagung des Hitlerfaschismus.

(4) Gründung und Aufbau der Nationalen Volksarmee auf der Grundlage der Einheit von Volk und Armee stehen im Kontext mit der sich nach dem II. Weltkrieg entwickelnden Systemauseinandersetzung in Europa. In diesem Zusammenhang sieht der Verband Rolle und Platz der Nationalen Volksarmee in der Militärgeschichte Deutschlands als eine herausragende, den Frieden sichernde, identitätsstiftende Leistung, die es zu bewahren und zu würdigen gilt. Dazu zählen die Ergebnisse und Erfahrungen der Waffenbrüderschaftsbeziehung im Warschauer Vertrag, insbesondere mit der Sowjetunion sowie das solidarische Engagement der NVA in der antiimperialistische Befreiungs- und Friedensbewegung.

(5) Entsprechend seinem Traditionsverständnis betrachtet der Verband die Nationale Volksarmee als Alternative zu allen anderen deutschen Armeen.

§ 3 Zweck, Ziele und Aufgaben

(1) Die Aufgaben des „Verbandes zur Pflege der Traditionen der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der DDR e.V.“ zielen auf Erklärung historischer Zusammenhänge und auf das Erkennen historischer Wahrheiten. Unter kritischer Betrachtung der Geschichte der NVA will der Verband aus dem revolutionären und humanistischen Erbe das Bewahrenswerte und Pflegewürdige herausarbeiten, es vor  Entstellungen und Verfälschungen schützen und damit zur Legitimation des Soldat seins in der Deutschen Demokratischen Republik beitragen.

(2) Der Zweck des Verbandes und die Aufgaben zu seiner Verwirklichung bestehen in:
Der Förderung der Soldaten- und Reservistenbetreuung (Pkt. 23 der AO),
insbesondere durch die Förderung des Prozesses der Identitätsfindung und der Stärkung des Traditionsbewusstseins, gestützt auf kollektive Zugehörigkeitsinteressen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben entwickelt der Verband zur Pflege der Traditionen der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der DDR Kontakte und das Zusammenwirken mit demokratischen Organisationen, Persönlichkeiten und Kunstschaffenden.
Mit der Bewahrung und der Pflege gemeinsamen geschichtlichen Erbes sehen sich die Angehörigen der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen mit den anderen bewaffneten Organen der DDR verbunden.

(3) Der Förderung von Wissenschaft und Forschung (Pkt. 1 der AO)
insbesondere durch die Sammlung und Dokumentation von militärischen Traditionszeugnissen übernimmt der Verband eine bestandssichernde Verantwortung. Langfristig geht es hierbei um die Schaffung eines öffentlichen Zugangs zu diesen Werten und ihre Bereitstellung für historisch-wissenschaftliche Bewertungen. Dafür ist ein spezielles strategisches Konzept zu erarbeiten.
Die unter (1) genannten Aufgaben setzen die Bewahrung und Weitergabe des Überlieferungsgutes, seinen Schutz vor Verlust, Missbrauch oder Verfälschung sowie eine Bezugnahme der legitimierenden Vergangenheit zur Gegenwart voraus.

 (4) Unter Berufung auf die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (UN-Resolution vom 10. 12. 1948), nach der Staatsnähe oder politisches Handeln nicht unter Verdikt gestellt werden dürfen, setzt sich der Verband für die Gleichberechtigung aller Bürger der Bundesrepublik (Art.1 GG) und damit gegen Diskriminierung und Benachteiligung der Bürger der DDR, insbesondere der Angehörigen ihrer bewaffneten Organe, ein.

(5) Der Verband wendet sich gegen reaktionäres, revanchistisches, nationalistisches und rassistisches Gedankengut sowie Aktivitäten und Handlungen zu seiner Verbreitung.

(6) Der Verband wendet sich gegen jedwede Einmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten und Völker, insbesondere mit militärischen Mitteln. Er setzt sich für weltweite Friedensstrategien und Abrüstung ein.

(7) Die unter (1) genannten Aufgaben setzen die Bewahrung und Weitergabe des Überlieferungsgutes, seinen Schutz vor Verlust, Missbrauch oder Verfälschung sowie eine Bezugnahme der legitimierenden Vergangenheit zur Gegenwart voraus. Mit der Sammlung und Dokumentation von militärischen Traditionszeugnissen übernimmt der Verband eine bestandssichernde Verantwortung. Langfristig geht es hierbei um die Schaffung eines öffentlichen Zugangs zu diesen Werten und ihre Bereitstellung für historisch-wissenschaftliche Bewertungen. Dafür ist ein spezielles strategisches Konzept zu erarbeiten.

(8) In Anlehnung an die frühere Dislozierung der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der DDR bildet der Verband Regionalgruppen. Grundlage der Arbeit der Regionalgruppen ist die vorliegende Satzung.
Mit Veranstaltungen und Veröffentlichungen trägt der Vorstand des Verbandes zur Information über aktuelle Aufgaben und Schwerpunkte sowie zur Vermittlung von Erfahrungen aus der Praxis der Traditionspflege in den Regionalgruppen bei.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des § 51 der Abgabenordnung

(2) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder erfolgt für den Verband ehrenamtlich. Der Vorstand des Verbandes kann beschließen, dass für eine nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG zu zahlen ist. Darüber hinaus werden an Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes gezahlt.

(4) Kein Mitglied des Verbandes darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Verbandes kann jede natürliche oder juristische Person werden. Mitglied können auch nicht eingetragene Vereine werden, die den Verbandszweck unterstützen.

(2) Natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine, die den „Verband zur Pflege der Traditionen der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der DDR e.V.“ ideell oder materiell unterstützen möchten, können fördernde Mitglieder werden.

(3) Mitglieder, die sich besondere Verdienste in der Verbandsarbeit erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern berufen werden.

(4) Die Mitgliedschaft im „Verband zur Pflege der Traditionen der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der DDR e.V.“ ist schriftlich beim Vorstand des Verbandes oder bei einer Regionalgruppe zu erklären, die darüber entscheiden.
Die Beitrittserklärung und der Beschluss der Regionalgruppe über die Aufnahme sind unverzüglich dem Vorstand des Verbandes zu übergeben.

(5) Die Mitglieder beteiligen sich in Abhängigkeit von ihren Möglichkeiten aktiv an der Verwirklichung der Ziele des Verbandes.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied (natürliche Person) hat Stimm- und Wahlrecht und kann in die Organe des Verbandes gewählt werden.     

(2) Mitglieder (natürliche Personen) haben eine Stimme. Juristische Personen und nichteingetragene Vereine (im Weiteren als Korporative Mitglieder bezeichnet) erhalten auf je 15 Einzelmitglieder eine Stimme, mindestens jedoch eine Stimme je Organisation.

(3) Die Mitglieder haben das Recht,
- an der Meinungsbildung, an Diskussionen und an Wahlen teilzunehmen
- sich über alle Angelegenheiten des Verbandes zu informieren bzw. informiert zu werden
- zu allen Verbandsangelegenheiten Stellung zu nehmen, Vorschläge zu unterbreiten und Anträge zu stellen
- an Beratungen und Konferenzen teilzunehmen und das Rederecht zu beantragen
- an der Arbeit von Arbeitsgruppen teilzunehmen
- das aktive und passive Wahlrecht auszuüben
- Wahlvorschläge zu unterbreiten
- materielle und finanzielle Mittel des Verbandes zu nutzen, soweit es die Satzung zu lässt
- Aufwendungen erstattet zu bekommen, die ihnen bei der Erfüllung von Aufgaben für den Verband entstanden sind.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet
- Grundsätze, Aufgaben und Ziele des Verbandes zu vertreten
- den Mitgliedsbeitrag pünktlich und vollständig zu entrichten
- das Verbandseigentum umsichtig und schonend zu behandeln.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt
- durch Streichung
- durch Auflösung eines korporativen Vereins
- durch Ausschluss
- durch Tod.

(2) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes des Verbandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es ohne triftigen Grund und trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr in Rückstand ist.

(3) Mitglieder können aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Satzung verstoßen haben. Das Mitglied kann gegen diese Entscheidung binnen vier Wochen Widerspruch einlegen.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, aus besonders wichtigem Grund einen Ausschluss endgültig, das heißt ohne Zulässigkeit des Widerspruchs, zu beschließen.
Besonders wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn dieses Mitglied andere Mitglieder des Verbandes diffamiert, sie beleidigt bzw. verleumdet oder den Verband in der Öffentlichkeit durch politische, rassistische bzw. sexistische Äußerungen bzw. vergleichbare Handlungen diskreditiert.
Das betreffende Mitglied ist dazu vom Vorstand anzuhören.

§ 8 Finanzierung und Mittelverwendung

(1) Der Verband erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Der Vorstand erlässt dazu eine Beitragsordnung.

(2) Neu eintretende Mitglieder sind erst dann Mitglied des Verbandes, wenn die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag vollständig entrichtet sind. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.

§ 9 Datenschutz

Der „Verband zur Pflege der Traditionen der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der DDR“ gewährleistet den Schutz der persönlichen Daten seiner Mitglieder nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und weiterer am Sitz des Verbandes gültigen Rechtsvorschriften.

§ 10 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind
- die Mitgliederversammlung
- die Regionalgruppen
- der Vorstand des Verbandes
- die Revisionskommission
- der Ältestenrat

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung mit Wahl der Organe des Verbandes findet mindestens einmal in zwei Jahren statt. Die Versammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens 21 Tage vor Versammlungstermin einzuberufen.

 (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand des Verbandes einzuberufen:
- auf Antrag von mindestens 20 Prozent der Mitglieder
- bei unaufschiebbarem Erfordernis.

(3) Ordentliche und Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden in Form von Delegiertenkonferenzen durchgeführt, wenn die Gesamtmitgliederzahl des Verbandes 500 Mitglieder übersteigt. Die gewählten Delegierten wirken in diesem Fall als stimmberechtigte Mitglieder auf der Mitgliederversammlung.
Sollten für die Durchführung einer Ordentlichen oder Außerordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorstand nicht zu beeinflussende Kontaktbeschränkung z.B. infolge einer pandemischen Lage bestehen, so wird diese Ordentlichen oder Außerordentlichen Mitgliederversammlung als Delegiertenkonferenz nach der Maßgabe des Vorhandenseins von mehr als 500 Mitgliedern durchgeführt.

Die Wahl der Delegierten zur Delegiertenkonferenz erfolgt nach folgendem Schlüssel:
- jede Regionalgruppe wählt einen Delegierten
- Regionalgruppen mit mehr als fünf Mitgliedern wählen je angefangene fünf Mitglieder einen weiteren
  Delegierten
- Mitglieder, die keiner Regionalgruppe angehören, wählen mittels Briefwahl aus ihrem Bestand auf je
  fünf Mitglieder einen  Delegierten
- Korporative Mitglieder wählen je Organisation einen Delegierten
- Korporative Mitglieder mit mehr als 30 Einzelmitgliedern wählen je angefangenen 30 Mitgliedern einen weiteren Delegierten.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder in offener Abstimmung gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Vorstand und Revisionskommission werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl dieser Organe erfolgt.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Verbandes geleitet. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung zur Beschlussfassung vor.

(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Vorsitzenden des Verbandes und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 12 Die Regionalgruppen

(1) Der Verband bildet in Anlehnung an frühere Dislozierungen der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der DDR Regionalgruppen. Sie bilden die Basis des Verbandes.

(2) Die Regionalgruppen vertreten die Interessen ihrer Mitglieder und leisten die Traditionspflege im Territorium.

(3) Die Regionalgruppen sollen für alle Mitglieder des „Verbandes zur Pflege der Traditionen der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der DDR e.V.“ in der jeweiligen Region geistiges und organisatorisches Zentrum sein.

(4) Die Regionalgruppen entscheiden über die Aufnahme neuer Mitglieder aus der Region.

(5) Die Neugründung einer Regionalgruppe ist durch die Initiatoren mit dem Vorstand des Verbandes abzustimmen.

§ 13 Der Vorstand des Verbandes zur Pflege
der Traditionen der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der DDR e.V.

(1) Der Vorstand des Verbandes besteht aus
- dem Vorsitzenden
- zwei Stellvertretern
- dem Leiter der Geschäftsstelle
- dem Schatzmeister
- weiteren Mitgliedern
Der Vorsitzende und die zwei Stellvertreter werden durch die Mitgliederversammlung einzeln in die Funktion gewählt.
Die Wahl der anderen Vorstandsmitglieder kann im Block erfolgen.

(2) Vorstand gem. § 26 BGB sind der Vorsitzende und die zwei Stellvertreter. Jeder ist zur Alleinvertretung des Verbandes berechtigt.

(3) Der Vorstand leitet den Traditionsverband. Er verwirklicht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Ihm obliegen die Verwirklichung der Verbandsbeschlüsse und die Verwaltung des Verbandsvermögens. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des amtierenden Stellvertreters.
Zur Führung der laufenden Geschäfte richtet der Vorstand des Traditionsverbandes eine Geschäftsstelle ein.

(4) Der Vorsitzende ist der Repräsentant des „Verbandes zur Pflege der Traditionen der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der DDR e. V.“.
Er ist Vorsitzender der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, den er zur Sitzung einberuft.

(5) Für die Gewährleistung einer geordneten Arbeit beschließt der Vorstand
- eine Geschäftsordnung und
- eine Finanzordnung

6) Der Vorstand hat das Recht, ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen, wenn ein Mitglied des Vorstandes ausscheidet.

(7) Der Vorstand beruft die Mitglieder des Ältestenrates.

§ 14 Die Revisionskommission

(1) Die Revisionskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die weder dem Vorstand des Verbandes noch anderen gewählten Organen angehören.
Die Mitglieder der Revisionskommission wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden.

(2) Die Revisionskommission kontrolliert regelmäßig die Haushaltseinnahmen und
 -ausgaben, sie prüft die Jahresabschluss Rechnung und schätzt periodisch die Einhaltung der Verbandsziele ein. Über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.

(3) Die Finanzrevision erfolgt mindestens einmal im Jahr.

(4) Der Vorsitzende der Revisionskommission kann an den Sitzungen des Vorstandes des Verbandes teilnehmen.

§ 15 Der Ältestenrat

(1) In den Ältestenrat werden durch den Vorstand des Verbandes anerkannte Persönlichkeiten berufen, die durch ihre Kompetenz Achtung und Wertschätzung genießen.

2) Der Ältestenrat ist ein beratendes Organ des Verbandes, er unterstützt dessen Aufgabenerfüllung mit Vorschlägen und Empfehlungen sowie die Verallgemeinerung von Erfahrungen.

(3) Der Ältestenrat bestimmt aus seiner Mitte einen Sprecher, der dessen Tätigkeit organisiert und leitet.

(4) Der Vorsitzende des Verbandes informiert den Sprecher des Ältestenrates regelmäßig über vorgesehene Sitzungen, anstehende Aufgaben, Vorhaben und Probleme.

(5) Mitglieder des Ältestenrates haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Sitzungen der Organe des Verbandes teilzunehmen.

§ 16 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Über die vorgesehenen Änderungen ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung zu informieren.

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von Zweidritteln der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

§ 17 Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des „Verbandes zur Pflege der Traditionen der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der DDR“ erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

(2) Die alleinvertretungsberechtigten Vertreter des Vorstandes fungieren als Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen an den „Rotfuchs e.V.“
Dieser hat das übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke einzusetzen.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des „Verbandes zur Pflege der Traditionen der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der DDR e.V.“ beschlossen, sowie auf der Mitgliederversammlung vom 16.10.2021 geändert.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, formale Satzungsänderungen entsprechend den Forderungen des Registergerichts vorzunehmen.

(3) Der Vorstand meldet Satzungsänderungen, erfolgte Wahlen und andere personelle Veränderungen im Vorstand beim Registergericht unter Beifügung der erforderlichen Protokolle und Beurkundungen zur Registrierung an.

 

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