25.11.2025
Der 79. Jahrestag der Grenztruppen der DDR würdigt die unverzichtbare Rolle der Grenztruppen als Bollwerk gegen die Aggression des Imperialismus. Unsere Grenzer schützten die Errungenschaften der Arbeiter-und-Bauern-Macht und garantierten in enger Waffenbrüderschaft mit dem Warschauer Vertrag die Unantastbarkeit unserer sozialistischen Staatsgrenze gegen den imperialistischen Klassenfeind.
Eine Würdigung anderer Art veröffentlicht Rechtsanwalt Ralph Dobrawa im nachfolgenden Beitrag:
GRENZERPROZESSE
Eine kritische Nachbetrachtung 30 Jahre später
Ralph D o b r a w a
Bereits kurze Zeit nachdem die DDR als Staatsgebilde nicht mehr existent war, setzte die Strafverfolgung durch bundesdeutsche Ermittlungsbehörden gegen ihre früheren Hoheitsträger ein.
Eine Vielzahl von Vorwürfen wurde erhoben und Tausende von Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dabei standen von Anfang an die Angehörigen der Grenztruppen der DDR im Mittelpunkt. Vor allem wurden die Vorgänge untersucht, wo Grenzverletzer, die die DDR illegal verlassen wollten, zu Tode gekommen sind. Die bundesdeutschen Medien begleiteten die Ermittlungen durch eine sehr intensive Berichterstattung, die auch die Zielrichtung deutlich erkennen ließ. Bereits durch die vielfach verwendete Formulierung „Mauerschützensprozesse“ wurde der Eindruck erweckt, als hätten DDR-Grenzer es darauf angelegt, Grenzverletzungen durch die Anwendung der Schusswaffe zu verhindern. Es erfolgte kaum eine Information darüber, welche Schusswaffengebrauchsbestimmungen existierten, die konkret regelten, welche Voraussetzungen vorliegen müssen und wie der Betreffende zu handeln hat. Diese Bestimmungen ähnelten in weiten Teilen den Regelungen, wie sie auch in anderen Ländern, maßgeblich auch der Bundesrepublik existierten. Letztlich wurde auch immer wieder von der deutsch-deutschen Grenze gesprochen, was den Eindruck erweckte, als habe es sich bei der Grenze zwischen der Bundesrepublik und der DDR um eine solche wie etwa zwischen Schleswig-Holstein und Niedersachsen gehandelt. Unabhängig davon, dass die BRD und die DDR zwei selbstständig existierende Staaten waren, bildete die Grenze zwischen ihren beiden Ländern zugleich auch die Grenze zwischen zwei unterschiedlichen Gesellschaftssystemen. Sie wurde damit zu einer empfindsamen Nahtstelle, die des besonderen Schutzes bedurfte.
Auf diese Weise waren manche der Beschuldigten schon in einer frühen Phase einer öffentlichen Vorverurteilung und die gegen sie geführten Verfahren diesem Druck ausgesetzt. Hinzu kam, dass der damalige Bundesjustizminister Klaus Kinkel auf dem Deutschen Richtertag im Herbst 1991 äußerte, dass er auf die deutsche Justiz baue, „das SED – System zu delegitimieren.“ Ob das der eine oder andere als „Auftrag“ angesehen hat, ist unbekannt, lässt sich aber auch nicht ausschließen.
Die ersten Prozesse begannen bereits im Jahr 1991. Die letzten Verfahren wurden 2004 geführt. In der Literatur ist von etwa 275 Verurteilungen und 110 Freisprüchen die Rede. Die meisten Verfahren fanden bei den Landgerichten in Berlin und Potsdam statt. Besonders hervorzuheben sind hier der sogenannte erste und zweite Politbüro-Prozess. Zahlenmäßig waren die meisten Angeklagten ehemalige Angehörige der Grenztruppen der DDR, die unmittelbar zum Schutz der Staatsgrenze eingesetzt waren und wo es zum Einsatz der Schusswaffe kam.
Am 13. November 1992 begann vor dem Landgericht Berlin die Hauptverhandlung gegen Erich Honecker, Erich Mielke, Willi Stoph, Heinz Keßler, Fritz Streletz und Hans Albrecht. Auch Egon Krenz, Günter Schabowski, Günther Kleiber, Harry Tisch, Kurt Hager, Erich Mückenberger und Horst Dohlus wurden angeklagt. Gegen die letztgenannten drei musste das Verfahren allerdings aus gesundheitlichen Gründen eingestellt werden, Harry Tisch verstarb vor seinem Abschluss.
Auch gegen Erich Honecker konnte die Hauptverhandlung wegen aus gesundheitlichen Gründen bestandener Verhandlungsunfähigkeit nicht fortgesetzt werden. Gleiches traf für Willi Stoph zu. Die höchste Freiheitsstrafe wurde gegen den letzten Minister für Nationale Verteidigung der DDR Heinz Keßler wegen des Vorwurfs des Totschlags verhängt und betrug siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe. Sein Stellvertreter Fritz Streletz erhielt eine Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren, der frühere 1. Sekretär der Bezirksleitung Suhl der SED Hans Albrecht fünf Jahre und einen Monat. Gegen Egon Krenz verhängte das Landgericht Berlin eine sechseinhalb jährige Freiheitsstrafe, Schabowski und Kleiber erhielten je drei Jahre.
In einem weiteren Prozess gegen 10 ehemalige Generäle der NVA, die Mitglieder des Kollegiums des Ministeriums für Nationale Verteidigung der DDR waren, erkannte das Gericht auf Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung bis zu drei Jahren und drei Monaten. Gegen sechs Angeklagte wurde das Verfahren eingestellt.
Schließlich wurden in einem zweiten Prozess gegen frühere Mitglieder des Politbüros des ZK der SED im Jahr 2004 Hans-Joachim Böhme und Siegfried Lorenz zu Freiheitsstrafen verurteilt, die jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurden. Gegen den dritten Angeklagten Herbert Häber war das Verfahren abgetrennt worden und endete später zwar mit einer Schuldfeststellung, jedoch ohne Verhängung einer Strafe. Im gleichen Jahr endete auch der letzte Prozess gegen einen früheren Angehörigen der DDR – Grenztruppen.
Inzwischen liegen die Ereignisse mehr als ein Vierteljahrhundert zurück.
Soweit eine Verurteilung erfolgte, war dies nur möglich, weil die Gerichte, maßgeblich der Bundesgerichtshof, die Auffassung vertraten, dass die Rechtfertigungsgründe nach dem in der DDR gegoltenen Recht nicht anwendbar seien. Dazu wurde die sogenannte Radbruchsche Formel bemüht. Das in der DDR bestandene Grenzgesetz bedürfe einer menschenfreundlichen Auslegung. Auf diese Weise wurde in das DDR – Recht eingegriffen und dieses nach westdeutscher Lesart interpretiert. Der im Strafrecht geltende Grundsatz des Rückwirkungsverbotes erfuhr so eine nicht nachvollziehbare Deutung. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 1995 diese Auffassung ebenso, wie auch sechs Jahre später der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. .
Neben den Befürwortern dieser Art von Rechtsanwendung gab es auch zahlreiche Gegenstimmen, auch aus dem Bereich der Wissenschaft. Zu den Kritikern gehörten unter anderem Erich Buchholz, lange Jahre Ordinarius für Strafrecht an der Humboldt – Universität zu Berlin, Uwe Wesel, Rechtsprofessor an der Freien Universität Berlin und Volkmar Schöneburg, ehemaliger Justizminister des Landes Brandenburg.
Ich hatte Gelegenheit, einige der in Berlin, Potsdam, Erfurt und Mühlhausen angeklagte ehemaligen Angehörigen der Grenztruppen als Verteidiger zu begleiten und sie in der Wahrnahme ihrer Rechte zu stärken. In Berlin und Potsdam betraf dies unmittelbar an der Grenze eingesetzte Soldaten, die in Ausübung ihres Dienstes auf der Grundlage der in der DDR bestandenen Rechtsvorschriften handelten. Das Landgericht Berlin akzeptierte aus den dargelegten Gründen unsere Argumente für eine Straffreiheit nicht und verhängte 1995 eine Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese einige Zeit später. Vor dem Landgericht Potsdam wurde der Prozess im gleichen Jahr geführt und endete zunächst ebenfalls mit einer Bewährungsstrafe. Erst im Zuge der von mir eingelegten Revision zum Bundesgerichtshof hob dieser das Urteil auf und sprach den von mir vertretenen Angeklagten durchgreifend frei. Eine solche Entscheidung ist sehr selten, da in der Regel der BGH bei der Feststellung von Mängeln an dem Urteil der Vorinstanz dieses aufhebt und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverweist. Vorstehend wurde davon abgesehen, weil der Bundesgerichtshof die Auffassung vertrat, dass auch eine Neuverhandlung der Sache nicht zu einer anderen Bewertung kommen könne. Zweifellos für einen Verteidiger eine Sternstunde, die nur sehr selten erlebbar ist.
Im Mittelpunkt meiner Verteidigertätigkeit standen ab 1996 die beiden großen Verfahren gegen die Führung des Grenzkommandos Süd, die jeweils vor dem Landgericht Erfurt geführt wurden.
Diese Verfahren waren vor allen Dingen von einer sehr starken Konfrontation zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung geprägt. Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen traten hier sehr deutlich zutage und prallten unversöhnlich aufeinander. Dennoch wurde die Hauptverhandlung sachlich und in wechselseitiger Achtung der Persönlichkeiten geführt. Eine umfangreiche Beweisaufnahme diente vor allem dazu, dem Gericht das Grenzregime der DDR, seine rechtliche Regelung und die dahinter stehenden politischen Grundsätze zu vermitteln. Das war schon deshalb nötig, weil auch hier, wie in allen anderen geführten Grenzerprozessen westdeutsche Berufsrichter mit der Entscheidungsfindung befasst waren. Naturgemäß hatten sie die Schulen und Universitäten der Bundesrepublik durchlaufen und dort auch bestimmte Auffassungen und Wertungen zur DDR und den sozialistischen Staaten vermittelt bekommen. In dieser Sichtweise sahen wir Verteidiger eine Gefahr für eine Vorverurteilung und eine nicht objektive Bewertung.
Der ehemalige stellvertretende Verteidigungsminister und Chef der Grenztruppen der DDR Klaus-Dieter Baumgarten sowie der Chef des Hauptstabes der NVA Fritz Streletz wurden als Zeugen gehört und versuchten nach besten Kräften dem Gericht die Entstehung der Staatsgrenze der DDR zur Bundesrepublik, die Notwendigkeit ihres Schutzes und die dazu bestandenen rechtlichen Regelungen zu erläutern. Dabei spielte auch ganz wesentlich eine Rolle, wie selbstständig die DDR in Bezug auf die Gestaltung des Grenzregimes während ihrer Existenz gewesen ist. So wurde auch dem Gericht erneut deutlich, wie dies auch schon in anderen Prozessen in Berlin vermittelt wurde, dass die Sowjetunion ganz wesentlich die maßgeblichen Rahmenbedingungen vorgab und ein Abweichen hiervon nicht möglich war. Das hatte mir im Jahr 1996 bei einem Gespräch am Rande einer Lesung aus seinen Erinnerungen auch Valentin Falin bestätigt. Egon Bahr äußerte sich in ähnlicher Weise in Berlin als Zeuge.
Auch die Angeklagten haben ihre Würde und ihre Ehre durch eigene Erklärungen gegenüber dem Gericht deutlich verteidigt. Beispielhaft sei an dieser Stelle aus der gemeinsamen Erklärung der Angeklagten im zweiten Prozess gegen die Führung des Grenzkommandos Süd vom 16. 3. 1999 zitiert:
„Wir stellen fest und erklären:
1. das wir bis zum 2.10.1990 Bürger der DDR waren, die hoheitsrechtlich von 138 Staaten, einschließlich der BRD, anerkannt war,
2. in der Überzeugung von der Notwendigkeit der militärischen Sicherung der Staatsgrenze der DDR zur BRD und der Erfüllung der Bündnisverpflichtungen des Warschauer Vertrages handelten
3. als Offiziere der Grenztruppen der DDR unseren Dienst stets in Übereinstimmung mit der Verfassung der DDR, Gesetzen, Befehlen und Dienstvorschriften versehen haben und durch den geleisteten Fahneneid unseren Staat verpflichtet waren,
4. niemandem einen Befehl gegeben haben, auf dessen Grundlage Menschen an der Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten zu töten sind. Wir haben niemanden beauftragt oder auch nur angeregt, einen solchen Befehl zu erteilen,
5. dafür Sorge getragen zu haben, dass die Anwendung der Schusswaffe grundsätzlich auf der Grundlage des Grenzgesetzes erfolgte und eventuell Verletzten stets Erste Hilfe erwiesen wurde.
Wir gingen in unseren Handlungen von der Erkenntnis aus – entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift – dass die Grenze zwischen beiden deutschen Staaten eine völkerrechtlich anerkannte Staatsgrenze war, und jeder Staat berechtigt war, seine Grenzordnung gesetzlich zu regeln.“
In allen Prozessen gegen Angehörige der Grenztruppen der DDR wurde seitens der Verteidigung der Freispruch angestrebt. In den beiden Verfahren gegen die Führung des Grenzkommandos Süd konnte dies auch teilweise erreicht werden. Zwei der Angeklagten im ersten Prozess wurden freigesprochen. Für meinen Mandanten, einer von ihnen, war dies naturgemäß ein besonderes Ereignis, auch wenn wir letztlich nur mit unserer Hilfsargumentation und nicht mit den hauptsächlichen rechtlichen Argumenten durchgedrungen sind. Wichtig war uns letztlich dabei auch, dass für den Fall, dass eine Verurteilung nicht verhindert werden kann, die verhängten Strafen zumindest im bewährungsfähigen Bereich verblieben. Das ist uns gelungen. Die Angeklagten Generäle und Obristen mussten keine Haft antreten. Angesichts der zuvor in Berliner Verfahren zum Teil verhängten empfindlichen Freiheitsstrafen war dies keineswegs sicher und auch ein Durchbruch für alle weiteren in Thüringen noch zu erwartenden Prozesse in dieser Richtung.
Im Jahr 2003 fanden vor dem Landgericht Mühlhausen die letzten beiden Thüringer Verfahren gegen Obristen Grenztruppen statt. Ihre Strafen verblieben ebenfalls in einer Höhe, die die Strafaussetzung zur Bewährung ermöglichte.
Bei alledem bleibt: Die der Verurteilung zugrundeliegenden rechtlichen und politischen Argumente stehen im Widerspruch zu der während der Existenz der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Rechtslage. Ihre einseitige Interpretation vermag auch nach langem Zeitabstand nicht zu überzeugen und es bleibt ein Beigeschmack, dass die offensive öffentliche politische Diskussion der frühen Tage nach dem 3. Oktober 1990, wie sie maßgeblich aus bundesdeutscher Sicht geführt wurde, nicht ohne Einfluss geblieben ist. Es bleibt zu hoffen, dass in einigen Jahrzehnten die wissenschaftliche Forschung sich diesen Prozessen nochmals unvoreingenommen widmet und einen anderen Betrachtungswinkel entfaltet.